Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über die steuerliche Privilegierung von Lohnbezügen bei einer Gehaltsumwandlung nach dem sog. Geldkartenmodell zu entscheiden (Az. 3 K 1285/22).
Eine Gehaltsumwandlung im Rahmen eines Geldkartenmodells erfülle das “Zusätzlichkeitserfordernis” des § 8 Abs. 4 EStG nicht, wenn der Arbeitslohn zugunsten der monatlichen Aufladungen auf die Geldkarte reduziert werde. Lohnsteuer und Einkommensteuer seien im Hinblick auf die Anwendung des “Zusätzlichkeitserfordernisses” einheitlich zu betrachten, wobei der Arbeitgeber verpflichtet sei, rückwirkende Gesetzesänderungen beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 4 EStG (i. d. F. JStG vom 21.12.2020) seien die Voraussetzungen für die Zusatzleistungen bei den Arbeitnehmern der Klägerin im Hinblick auf die gewährte Geldkarte nicht erfüllt. Die Klägerin habe als Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern Bezüge gewährt, die nach der Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden sind, weil vertraglich der Anspruch auf Arbeitslohn zugunsten des Betrages herabgesetzt wurde und insoweit eine Gutschrift auf dem Konto der Geldkarte erfolgt ist. Erst nach Abschluss der Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag konnte ein Arbeitnehmer die monatliche Aufladung der Guthabenkarte in Höhe von 44 Euro beantragen, zuvor musste ein Entgeltverzicht in gleicher Höhe erklärt werden. Der verwendungsfreie Arbeitslohn wurde damit im Sinne eines Lohnformwechsels zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt und nicht im Sinne einer “echten Zusatzleistung” dem Lohnanspruch hinzugefügt. Damit entspricht der angefochtene Lohnsteuerbescheid diesbezüglich der für den Lohnfortzahlungszeitraum April 2020 anzuwendenden Rechtslage.
Die Einführung des § 8 Abs. 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 2021 stelle eine zulässige unechte Rückwirkung dar, da das Gesetz auf einen noch nicht abgeschlossenen Veranlagungszeitraum der Einkommensteuer angewendet wird. Der Vertrauensschutz auf eine unveränderte Fortgeltung der früheren Rechtslage werde durch das Interesse des Gesetzgebers an der Klarstellung der steuerlichen Voraussetzungen für Sachbezüge überwogen.
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