Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut und kein bloßes Nutzungsrecht dar; vom Einlagewert können Abschreibungen vorgenommen werden.
Ein entsprechendes Wirtschaftsgut könne bei einer Influencerin jedoch erst dann entstehen, wenn sie ihre gewerbliche Tätigkeit aufnimmt und z. B. Lizenzverträge abschließt. Im Privatvermögen vor der Betriebseröffnung stelle das bloße Influencerprofil zusammen mit den Followern (ohne Lizenzverträge oder Ähnlichem) noch kein (selbstständiges) Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne dar, sodass § 5 Abs. 2 EStG einer Einlage des Influencerprofils zum Zeitpunkt der Betriebseröffnung sowie der anschließenden Inanspruchnahme von AfA auf einen Einlagewert entgegensteht. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 5 K 2508/22).
Im Streitfall habe das Finanzamt bei der Klägerin zu Recht kein einlagefähiges Wirtschaftsgut und damit kein AfA-Volumen zum Ansatz gebracht. Zwar habe der Bundesfinanzhof (Urteil X R 20/17 vom 12.06.2019) entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut und kein bloßes Nutzungsrecht darstelle und vom Einlagewert daher AfA vorgenommen werden können. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei dieses Urteil jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da anders als im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall im Privatvermögen der Klägerin noch kein Wirtschaftsgut entstanden war. Ein solches konnte erst mit dem Abschluss entsprechender (Lizenz-)Verträge entstehen.
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