Wenn ein Mieter einen neuen Kühlschrank bestellt, bevor der Vermieter die Mängelbeseitigung ablehnt, steht dem Mieter dennoch ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, wenn der Kühlschrank nach der Ablehnung geliefert und eingebaut wird. So entschied das Amtsgericht Neubrandenburg (Az. 103 C 292/23).
Im Oktober 2021 hatte die Mieterin einer Wohnung ihrem Vermieter mitgeteilt, dass der Kühlschrank defekt sei. Der Kühlschrank war Bestandteil der mitvermieteten Einbauküche. Anfang November 2021 besichtigte der Hausmeister den Kühlschrank. Einige Tage später bestellte die Mieterin online einen neuen Kühlschrank. Kurz danach lehnte der Vermieter eine Mängelbeseitigung ab. Nachdem im Anschluss daran der neue Kühlschrank geliefert wurde, stritten sich die Mietvertragsparteien über die Kostenerstattung.
Das Gericht gab der Mieterin Recht. Ihr steht nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Kostenerstattung für den neuen Kühlschrank zu. Da die Einbauküche mitvermietet war, habe der Vermieter für einen funktionsfähigen Kühlschrank zu sorgen. Der Vermieter sei mit der Mängelbeseitigung in Verzug gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, wann die Mieterin den Kühlschrank online bestellt hat, sondern darauf, wann ihr der Kühlschrank geliefert und als Ersatz in der Küche eingebracht wurde. Der Vermieter wäre trotz der Bestellung der Mieterin nicht daran gehindert gewesen, auf seine Kosten einen anderen Kühlschrank zu beschaffen. Der Kostenerstattungsanspruch der Mieterin sei erst mit Einbringung des neuen Kühlschranks in der Einbauküche entstanden.
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