Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf eine monatliche Laubrente hat, selbst wenn die Bäume des Nachbarn den Reinigungsaufwand für einen Pool erhöhen (Az. 19 U 67/23).
Die Klägerin störte sich an zwei Eichen, die vor ca. 90 Jahren auf dem Nachbargrundstück gepflanzt worden waren – ohne dabei die Abstandsregeln zu beachten. Die Blätter der alten Bäume segelten in großer Zahl in ihren offenen Pool. Sie hatte ihr Anwesen 2016 gekauft und begehrte nunmehr von ihrem Nachbarn eine monatlich im Voraus zu leistende Laubrente in Höhe von 277,62 Euro unter Hinweis auf die herunterfallenden Eicheln und Eichenblätter.
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch lägen nicht vor, entschied das Oberlandesgericht. Errichtet ein Grundstückseigentümer im Traufbereich zweier auf dem Nachbargrundstück vor 90 Jahren ohne Einhaltung des Grenzabstands gepflanzter Eichen einen offenen Pool, könne er keine Kostenbeteiligung des Nachbarn hinsichtlich des erhöhten Reinigungsaufwands verlangen. Erforderlich sei, dass von einem Grundstück rechtswidrige – aber zu duldende – Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgingen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überstiegen. Auf Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens entschied das Oberlandesgericht, dass die Beeinträchtigung durch die Eicheln und Eichenblätter nicht die Schwelle einer wesentlichen Beeinträchtigung überschreite. Ein erhöhter Reinigungsaufwand, bedingt durch die Naturgegebenheiten, führe nicht zu einer finanziellen Entschädigung, wenn die Belastung innerhalb des zumutbaren Rahmens liege.
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